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IMPRESSUM

 

 

ATSV Tirschenreuth 1892 e.V. / Sparte Turnen

1. Vorstand Anneliese Kühn

Bahnhofstr. 9 a

95643 Tirschenreuth

 

  

Verantwortlich für die Website: Claudia Beer

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Ordnung der Abteilung Turnen im ATSV Tirschenreuth 1892 e.V.

 

  1. Rechtsverhältnisse, Geschäftsjahr

 

1.1.           Die Abteilung Turnen ist eine Untergliederung des ATSV Tirschenreuth 1892 e.V.

(im folgenden ‚ATSV’ genannt) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verwaltet ihre personellen und finanziellen Angelegenheiten im von der Satzung

des ATSV zugelassenen Umfang in eigener Verantwortung.

           

1.2.           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

  1. Mitgliedschaft

 

2.1.           Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

2.2.           Die Mitglieder gliedern sich in

-        aktive Mitglieder

-        passive Mitglieder

-        Ehrenmitglieder

 

Aktive Mitglieder sind solche, die den Sport in der Abteilung auch betreiben. Passive Mitglieder sind solche, die die jeweiligen Sportanlagen nicht in Anspruch nehmen, sich jedoch zu den Zielen der Abteilung bekennen und bereit sind, diese zu unterstützen.

Als Ehrenmitglied kann jemand ernannt werden, der sich um die Abteilung im besonderen Maß verdient gemacht hat. Er besitzt die Rechte eines aktiven Mitglieds, ist aber von der Beitragspflicht befreit.

 

 

2.3.           Aufnahme

 

2.3.1.      Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an die Abteilungsleitung zu richten ist. Wenn lediglich passive Mitgliedschaft angestrebt wird, muss dies im Aufnahmegesuch vermerkt sein.

2.3.2.      Minderjährige bedürfen für einen wirksamen Aufnahmeantrag der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dieser haftet bis zur Volljährigkeit des Anragstellers, bzw. des aufgenommenen minderjährigen Mitglieds für dessen finanzielle Verpflichtungen der Abteilung gegenüber. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich durch seine Einzugsermächtigung auf dem Aufnahmeantrag zur Übernahme der vorerwähnten Haftung.

2.3.3.       Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung endgültig.

 

 

2.4.           Beendigung der Mitgliedschaft

 

2.4.1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.4.2.      Der Austritt ist der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung ist zum 30.11. eines Geschäftsjahres möglich.

2.4.3.      Den Ausschluss eines Mitglieds regelt die Satzung des ATSV.

 

 

3. Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und eventuell zusätzlicher Trainingsbeiträge oder anderer Zuschläge verpflichtet.

Über die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge und Gebühren beschließt die Abteilungsversammlung.

 

 

4. Organe der Abteilung

 

Organe der Abteilung Turnen sind die Abteilungsleitung, der Abteilungsausschuss und die  Mitgliederversammlung.

 

 

5. Abteilungsleitung

 

    5.1. Die Abteilungsleitung besteht aus:

 

-        Abteilungsleiter/in

-        Stellvertreter/in

-        Kassenwart/in

-        Vergnügungswart/in

-        Schriftführer/in

 

Darüber hinaus sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen.

                       

 

                  5.2. Die Abteilungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 Sie ist in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern des Abteilungsausschusses für die Durchführung des Sportbetriebs verantwortlich.

 Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind in der in 5.1. genannten Reihenfolge Delegierte für die  Delegiertenversammlung des ATSV.

           

                  5.3. Die Abteilungsleitung wird für 3 Jahre gewählt.

 

 

            6. Abteilungsausschuß

 

      6.1. Der Abteilungsausschuss besteht aus der Abteilungsleitung und allen in der Abteilung Turnen tätigen geprüften Übungsleitern und Vorturnern.

            Darüber hinaus können noch weitere Mitglieder von der Abteilungsleitung in den Ausschuss berufen werden.

 

      6.2. Der Abteilungsausschuss wird vom Abteilungsleiter je nach Bedarf einberufen.

     

      6.3. Der Abteilungsausschuss ist für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Darüber hinaus bestimmt der Ausschuss nach Bedarf 

             weitere Delegierte für die Delegiertenversammlung des ATSV.

            

 

7. Mitgliederversammlung

 

      7.1. Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 Diese entscheidet durch Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Entlastung der Abteilungsleitung, die Wahl der Abteilungsleitung,

 über Änderungen der Abteilungsordnung sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

      7.2. Die Ladung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem von der Abteilungsleitung angesetzten Termin unter

             gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

 

      7.3. Anträge von Mitgliedern sind der Abteilungsleitung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzuleiten. Andernfalls

            haben sie keinen Anspruch auf Behandlung.

 

      7.4. Die Abteilungsleitung kann aus besonderem Anlass auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, für welche die gleichen

            Grundsätze gelten.

 

 7.5.   Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit von sich aus die  Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Im schriftlich zu stellenden Antrag müssen die vorgesehenen Punkte der Tagesordnung angegeben sein. Im übrigen gelten für weitere Anträge die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 7.6.   Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

 

 7.7.   Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Für Ordnungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

 7.8.   Das über den Ablauf der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist vom Abteilungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

8. Auflösung der Abteilung

 

Über die Auflösung der Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Abteilung angehörenden volljährigen Mitglieder.